Grundsätze des Lernmittelfonds der Konrad-Duden-Schule

(beschlossen durch die Schulkonferenz am 18.06.2014)

Präambel
Auf Beschluss der Schulkonferenz wird ein Lernmittelfonds an der Schule eingerichtet. Damit verfolgt die Schule folgende Absichten:
Geld, Zeit und Aufwand für die Mehrheit der Eltern zu sparen
Lehrbücher über deren ganze Lebensdauer und damit ökonomisch und ökologisch sinnvoll zu nutzen
Planungen, Organisation und Verwendung von Lernmitteln innerhalb der Schule zu vereinfachen

§1 Zweck
1. Zweck des Lernmittelfonds ist die Ausleihe von Lernmitteln welche nach §6 der Lernmittelverordnung des Landes Berlin vom 16.Dezember 2010 im Rahmen des Eigenanteils der Eltern zu leisten ist.

§2 Trägerschaft
1. Träger des Lernmittelfonds ist die Schule.
2. Alle Änderungen dieser Grundsätze sind durch die Schulkonferenz zu beschließen.
3. Die Arbeit des Lernmittelfonds wird durch eine Arbeitsgruppe organisiert. Ein durch die Gesamtelternvertretung (GEV) gewähltes Elternteil leitet die Arbeitsgruppe gemeinsam.

§3 Teilnahmebestimmungen
1. Die Teilnahme am Lernmittelfonds ist freiwillig.
2. Die Teilnahme gilt immer für ein Schuljahr.
3. Für das Jahr der Teilnahme am Lernmittelfonds werden dem Teilnehmer alle Lernmittel zur Verfügung gestellt, die im laufenden Jahr auf der Bücherliste der Schule für seine Klasse stehen.
4. Hat der Teilnehmer bereits in Vorjahren am Lernmittelfonds teilgenommen, so werden auch Lernmittel zur Verfügung gestellt, die in dieses Jahren auf den Bücherlisten standen und deren Vorhandensein für das laufende Jahr von der Schule vorausgesetzt wird.
5. Die Anmeldung ist verbindlich mit der rechtzeitigen Überweisung der Teilnahmegebühr.
6. Ist der Eingang der Teilnahmegebühr nicht bis zu dem auf der Webseite bzw. dem Infobrief veröffentlichten Termin erfolgt, besteht kein Anspruch mehr auf Teilnahme für das folgende Jahr.

§4 Verlust oder Zerstörung von ausgeliehenen Lernmitteln
1. Ist eine Rückgabe eines Lernmittels innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Ende der Leihdauer nicht erfolgt, oder das zurückgegebene Lernmittel durch den Teilnehmer verschuldet in einem nicht mehr ausleihbarem Zustand, so ist dieses zum Neupreis zu ersetzen.

§5 Teilnahmegebühr
1. Die Gebühr für die Teilnahme beträgt einheitlich 50,-- Euro je Schülerin bzw. Schüler.
2. Änderungen der Teilnahmegebühr werden durch die Schulkonferenz im Rahmen der durch die Lernmittelverordnung festgelegten Verpflichtung zum wirtschaftlichen Umgang mit den Mitteln beschlossen und sind gegenüber der GEV transparent darzustellen.
3. Es sind keine individuellen Sonderlösungen, Teilausleihen oder Rabatte vorgesehen.

§6 Grundsätze zur Verwaltung
1. Die Teilnahmegebühren werden auf einem eigenen Konto als Unterkonto der Schule verwaltet.
2. Lernmittel, die erworben und mit Mitteln dieses Kontos finanziert wurden, gehen in das Eigentum der Schule über.
3. Welche Lernmittel mit Finanzen des in Absatz 1 beschriebenen Kontos erworben werden, liegt im Ermessen der Schulleitung, unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer des Lernmittelfonds die von ihnen benötigten Lernmittel in einer der vorgeschriebenen gesetzlichen Mindestgebrauchsdauer angemessenen Qualität, ausgeliehen bekommen können.

§7 Härtefälle
1. In Ausnahmen, wie einem unerwartetem Schulwechsel vor Schuljahresbeginn, Nichtversetzung u.ä. kann durch die Eltern schriftlich eine außerordentliche Kündigung mit (auch teilweiser) Rückzahlung der Teilnahmegebühr beantragt werden. Ob dem entsprochen wird entscheiden einvernehmlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe.
2. In Ausnahmen, wie einer Aufnahme eines Kindes an die Schule zu einem Zeitpunkt, zu dem die Überweisungsfrist abgelaufen ist, ist auch eine verspätete Anmeldung möglich. Ob dem entsprochen wird entscheiden einvernehmlich die Mitglieder der Arbeitsgruppe.